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   BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87   

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BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87 (https://dejure.org/1988,692)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1988 - 6 AZR 349/87 (https://dejure.org/1988,692)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 (https://dejure.org/1988,692)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 177
  • NZA 1989, 363 (Ls.)
  • BB 1988, 2111
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85

    Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit - Berechtigung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 25.9.1974 und § 13 Abs .1 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost i.d.F. vom 27.9.1974 auf die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der Beamten konnte die Deutsche Bundespost im Wege der Verfügung nicht nur für die Beamten, sondern auch für die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) den Wegfall der bislang gewährten Anrechnung einer bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit anordnen (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang. Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).

    Rechtsgrundlage für die Gewährung der Anrechnung der Mittagspause von 30 Minuten auf die Arbeitszeit waren somit § 5 Abs. 1 TV Arb in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AZVO nebst Abs. 5 b letzter Satz der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZVO und die dazu erlassenen Verfügungen vom 11. Mai 1965 und 30. Dezember 1970 (vgl. erkennender Senat, Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - BAGE 52, 340, 344 = AP Nr. 1 zu § 13 TV Ang Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 19).

    a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1986 (aaO) ausgeführt hat, können zwar die genannten Verfügungen als auch die Ausführungsbestimmungen zur AZVO für sich genommen die Beendigung des Anspruchs auf Anrechnung der bezahlten Mittagspause auf die Arbeitszeit nicht unmittelbar herbeiführen, weil ihnen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BAGE 49, 31, 35 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.).

    Grundlage für die Bindung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der Beklagten an die für die Beamten geltenden Regelungen ist - wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. August 1986 (aaO) ebenfalls bereits ausgeführt hat - der gemeinsame Einsatz von Arbeitern, Angestellten und Beamten und die durch die Eigenart der Post- und Fernmeldedienste bestimmte Ablauforganisation, die sachbezogene Dienstpläne erfordert und auf Personengruppen bezogene Dienstpläne nicht zuläßt (vgl. auch Distel, TV Ang, § 13 Rz 1; Bolck, Kommentar zum Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost, Stand Oktober 1987, Vorbemerkung zu Abschnitt 4, Anm. 3.2.2 Rz 1 bis 3).

    Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 = aaO).

    Wie der erkennende Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 14. August 1986 (BAGE 52, 340) ausgeführt hat, ergänzt die betriebliche Übung die vertraglichen Bestimmungen.

    Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich demnach eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (vgl. erkennender Senat BAGE 52, 340, 346 = aaO), zumal dann, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen sich als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer einheitlich gelten.

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m.w.N.).

    Dann nämlich entspricht es Sinn und Zweck des Vertrages sowie Treu und Glauben, daß dem Dritten der Schutz des Vertrages in gleicher Weise zugute kommt wie dem Gläubiger selbst (vgl. BGHZ 49, 350, 354).

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 136/76

    Ansprüche des Inhabers eines Gewerbebetriebes wegen Beschädigung eines

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m.w.N.).

    Die Einbeziehung Dritter muß sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages und einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erfolgten Auslegung ableiten lassen (BGH Urteil vom 12. Juli 1977, aaO).

  • BAG, 19.10.1976 - 1 AZR 611/75

    Tarifvertragsrecht: Wirksamkeit und Anfechtung eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Zwar können Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit oder aus Anlaß des Tarifabschlusses Abreden verschiedenster Art treffen, aus denen sich auch Verpflichtungen und Ansprüche ergeben können (vgl. BAGE 6, 321, 341 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAGE 28, 225, 230 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; BAGE 39, 346, 348 = AP Nr. 23 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz = EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 41 - die beiden letzteren zu Vorverträgen der Tarifvertragsparteien).

    Diese Abreden bedürfen - zumindest dann, wenn es sich um Vorverträge handelt - auch nicht der Schriftform (vgl. BAGE 28, 225, 230; BAGE 39, 346, 349).

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZN 305/82

    Vorvertrag zum Tarifvertrag - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Zwar können Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit oder aus Anlaß des Tarifabschlusses Abreden verschiedenster Art treffen, aus denen sich auch Verpflichtungen und Ansprüche ergeben können (vgl. BAGE 6, 321, 341 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAGE 28, 225, 230 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; BAGE 39, 346, 348 = AP Nr. 23 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz = EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 41 - die beiden letzteren zu Vorverträgen der Tarifvertragsparteien).

    Diese Abreden bedürfen - zumindest dann, wenn es sich um Vorverträge handelt - auch nicht der Schriftform (vgl. BAGE 28, 225, 230; BAGE 39, 346, 349).

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79

    Ersatz der Kosten für Umzug

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Insoweit hängt die Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls allein von dem Willen der Tarifvertragsparteien ab (vgl. BAGE 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

    Die notwendige Klarheit der Normen wird aber erreicht, unabhängig davon, ob in einem Tarifvertrag ein anderer Tarifvertrag oder Vorschriften des Beamtenrechts in Bezug genommen werden (BAGE 34, 42, 46 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form; BAGE 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

  • BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 397/83

    Tariflicher Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Sie ist damit keine Tarifnorm, aus der sich für die Klägerin anspruchsbegründend unmittelbar tarifliche Wirkungen herleiten lassen (vgl. BAGE 52, 398, 404 = AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - AP Nr. 6 zu § 51 TVAL II).

    Gemeinsame Erklärungen können zwar als Auslegungshilfe für die Ermittlung des Tarifinhalts herangezogen werden (BAGE 52, 398, 404), sie dürfen sich aber nicht in Widerspruch mit Wortlaut und Sinn des Tarifvertrages setzen (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986, aa0; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 426).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Dritte erwerben zwar nicht wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Leistungsanspruch, ihnen erwächst aber ein vertraglicher Schadenersatzanspruch, falls der Schuldner durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln ihnen einen Schaden zufügt (vgl. u.a. BGHZ 49, 350, 353; BGHZ 51, 91, 96; BGH Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - AP Nr. 8 zu § 328 BGB m.w.N.).
  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Zwar können Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit oder aus Anlaß des Tarifabschlusses Abreden verschiedenster Art treffen, aus denen sich auch Verpflichtungen und Ansprüche ergeben können (vgl. BAGE 6, 321, 341 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAGE 28, 225, 230 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form; BAGE 39, 346, 348 = AP Nr. 23 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz = EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 41 - die beiden letzteren zu Vorverträgen der Tarifvertragsparteien).
  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 349/87
    Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; aus letzter Zeit vgl. u.a. BAGE 52, 340, 345 = aaO).
  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

  • BGH, 15.05.1959 - VI ZR 109/58

    Capuzol - Produzentenhaftung; § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

  • BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 36/83

    Anspruch eines Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn auf Grenzgängerzehrgeld -

  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 19/86

    Eingruppierung eines Schwergerätemechanikers bei den

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06

    Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

    Auch in anderen Fällen und bei anderen Berufsgruppen hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Verweisungen auf Regelungen für Beamte gebilligt (28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177 ff.; 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 -NZA 1999, 659 ff.; 6. November 2002 - 5 AZR 330/01 - BAGE 103, 231).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 33/98

    Arbeitszeit von Postzustellern

    Die für die im Arbeitsverhältnis beschäftigten Zusteller geltenden tariflichen Arbeitszeitbestimmungen nehmen im wesentlichen nur auf die jeweiligen Arbeitszeitbestimmungen für Beamte Bezug (zur Zulässigkeit dieser Verweisung s. BAG Urteil vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177, 182 f. = AP Nr. 1 zu § 5 TVArb Bundespost, zu II 1 a und b der Gründe; BAG Urteil vom 10. November 1994 - 6 AZR 405/94 -, n.v., zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 405/94

    Berücksichtigung von Wegezeiten als Arbeitszeit - Anwendung des Tarifvertrags für

    Insoweit hängt die Rechtsgeltung als Tarifnorm ebenfalls von dem Willen der Tarifvertragsparteien ab (BAG Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 1252/79 - BAGE 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT, zu II 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 28. Juli 1988 - 6 AZR 349/87 - BAGE 59, 177, 182 f. = AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost, zu II 1 a der Gründe).

    Dabei müssen Beamte und Angestellte oder Arbeiter nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (BAGE 59, 177, 183 = AP, a.a.O., zu II 2 a der Gründe).

    Der Senat hat mit Urteil vom 28. Juli 1988 (- 6 AZR 349/87 -, a.a.O.) bereits entschieden, daß die Beklagte durch die genannte Erklärung der Tarifvertragsparteien, wonach Änderungen der für die Beamten maßgebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen mit negativen Auswirkungen auf die Arbeiter und Angestellten von der Zustimmung der Deutschen Postgewerkschaft abhängig sein sollten, nicht gehindert war, den Wegfall zusätzlicher Leistungen des Arbeitgebers einseitig anzuordnen.

    Jedenfalls hat die gemeinsame Erklärung keinen tariflichen Normcharakter (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1988 (- 6 AZR 349/87 -, a.a.O.).

    Bei zusammen mit Beamten arbeitenden Arbeitnehmern kann sich eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht im Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelung entwickeln (BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - BAGE 49, 31, 38 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu 5 der Gründe, m.w.N.; BAGE 59, 177, 187 = AP, a.a.O., zu II 4 a der Gründe).

    Die Beklagte konnte schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anders verfahren, wenn sie gegenüber ihren Beamten eine Änderung der bisherigen Handhabung herbeiführte (vgl. BAGE 59, 177, 187 f. = AP, a.a.O., zu II 4 b der Gründe).

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